Hinweise zur Bergschadensregulierung

Mit Beginn des Jahres 2016 möchte die BBI darauf hinweisen, dass Hauseigentümer die verbleibende Zeit bis zum Ende des Steinkohlenbergbaus nutzen sollten um sich auf die „Zeit nach dem Bergbau“ vorzubereiten. Erfahrungen aus anderen Bergbaugebieten zeigen, dass sich die RAG in Revieren mit aktivem Bergbau durchaus auch in Sachen Bergschadensregulierung „aktiver“ zeigt, als in revieren mit nicht mehr aktivem Bergbau.

Bereits im vergangenen Jahr haben auch im hiesigen Revier einige Signale auf Veränderungen hingedeutet. So wird mittlerweile keine Schieflagenmessung mehr durchgeführt, oder von der RAG bezahlt, wenn nicht eine „entschädigungspflichtige Schieflage“ zu erwarten ist. Ca. 90% aller beantragten Kostenübernahmen wurden daher in 2015 abgelehnt. Bislang war eine Kontrollmessung alle 2 Jahre zulässig. Die jeweiligen Ablehnungsschreiben tragen hierbei die „Handschrift“ der Konzernzentrale in Herne. Auch die Bearbeitungszeit bzw. Reaktionszeit bei der Schadensbearbeitung ist deutlich angestiegen. Ob dieses an der gestiegenen Anzahl von Fällen, oder an zu wenig Personal in der Markscheiderei liegt ist nicht eindeutig zu sagen.

Die BBI empfiehlt allen Hauseigentümern kurzfristig:

•        Die Durchführung einer initialen Schieflagenmessung, möglichst mit kombinierter Höhenmessung. Diese muss nicht von der RAG, sondern kann von einem unabhängigen Vermesser durchgeführt werden. Bei mehreren Messungen in der Nachbarschaft bleiben die Kosten hierfür überschaubar und sind in jedem Fall eine gute Investition.

•        Die optische Überprüfung des Hauses auf Risse und Feuchtigkeitsschäden. Hierbei ist zu beachten, dass auch Baumängel einen Bergschaden nicht ausschließen. Im Zweifelsfall sollte ein Experte zu Rate gezogen werden.

•        Die Historie des Objektes bei der RAG einfordern. Die RAG hat sich verpflichtet, jedem Hauseigentümer, egal ob Mitglied der BBI oder nicht, Unterlagen über die bislang durchgeführten Sanierungsarbeiten in Kopie auszuhändigen.

•        Austausch mit den umliegenden Hauseigentümern. Oftmals sind gleiche Schadensbilder in gleicher Umgebung zu erwarten. Nachbarn können deshalb behilflich sein Schäden besser zu identifizieren. Beispielsweise deuten „zulaufende“ Türen ebenso auf eine Schieflage hin, genauso wie Wasser, welches aus Dachrinne nicht mehr abläuft. All diese Schäden müssen von der RAG behoben werden, unabhängig von einer (nicht) durchgeführten Schieflagenmessung.

•        Schäden bei der RAG anmelden. Unabhängig von der Ursache gilt im Bergsenkungsgebiet die Beweislastumkehr. D.h. die RAG muss nachweisen, wenn es sich nicht um einen Bergschaden handelt. Auch hier wird dringend empfohlen, einen Experten zu Rate zu ziehen, oder auch die Anrufung der Schlichtungsstelle in Betracht zu ziehen, wenn notwendig.

Es sei weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Anmeldung eines Schadens bei der RAG beachtet werden muss. Kontakt zu Experten, wie unabhängige Markscheider, Gutachter und Vermesser, aber auch zur Schlichtungsstelle des Landes NRW kann die BBI gerne vermitteln, diese sind aber auch auf der Webseite der BBI unter ww.bbi-ev.de zu finden.

Mit freundlichem Gruß

Vorstand und Beirat der BBI e.V.