BBI-Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Die Mitgliedsbeiträge
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
§ 12 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
“Bürgerinitiative Bergbaubetroffener im Ibbenbürener Steinkohlenrevier“ (BBI)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz “e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch das Schaffen von Umweltbewusstsein bei Bürgern und Verantwortlichen in Wirtschaft, Verwaltung und Politik.

Der Verein setzt sich insbesondere ein, um schädliche Bodenveränderungen abzuwehren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen zu treffen.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks klärt der Verein die Öffentlichkeit über die Auswirkungen schädlicher Veränderungen auf, führt Gespräche mit der Verursachern, Bürgern und Behörden, um eine Vermeidung schädlicher Auswirkungen zu erreichen und Einwirkungen auf die Umwelt, Gesundheit, Sicherheit und Sachgüter zu minimieren.

Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der entsprechenden Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Rumpfgeschäft endet am 31.12.2008.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.

Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen oder sich grob vereinsschädigend verhalten hat. Darüber hinaus ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Ein Ausschluß ist grundsätzlich schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Beirat

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:

1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Kassierer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/dem Vorsitzende/n und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei beide allein vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden tätig wird.

Der Vorstand gibt sich selbst seine Geschäftsordnung, deren Beschluss einstimmig zu erfolgen hat. Zu allen Beschlussfassungen gehört stets die Mehrheit des Vorstandes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

§ 8 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von 3 Jahren einen Beirat wählen. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und in wichtigen Fragen zu beraten.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
c) Wahl des Vorstands und des Beirats.
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 15% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind, per Lastschriftverfahren, jährlich im voraus fällig.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Tecklenburger Land in Ibbenbüren mit der Zweckbestimmung das Vermögen ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 7. September 2008 beschlossen worden und tritt unmittelbar mit diesem Beschluß in Kraft.

Ibbenbüren, den 7. September 2008

Satzungsänderung vom 26. Januar 2010:

Auf der Mitgliederversammlung am 26.01.2010 wurde eine Satzungsänderung beschlossen.
Die Amtszeit des Vorstandes in § 7 Der Vorstand wurde von 3 Jahre auf 2 Jahre geändert.
Der letzte Abschnitt in §7 lautet nun: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Mettingen, den 26. Januar 2010